VGH Bayern - Beschluss vom 03.03.2020
9 CS 19.1514
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 19.512

Klage eines Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit; Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 9 CS 19.1514

DRsp Nr. 2020/5330

Klage eines Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit; Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. April 2019 erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit für Büroräume samt Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 3737/17 Gemarkung Damm. Mit dem Bescheid wurden zugleich mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19/1 der Antragsgegnerin "für das Gebiet zwischen A. straße, G. straße, Aschaff und D2. straße" hinsichtlich der Überschreitung der GRZ und der GFZ sowie einer Abweichung von der Dachneigung und der Errichtung von drei flach geneigten Schleppdachgauben erteilt.