VGH Bayern - Beschluss vom 25.03.2021
10 ZB 20.2089
Normen:
AufenthG § 53;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 18.5590

Klage eines irakischen Staatsangehörigen mit Flüchtlingseigenschaft gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

VGH Bayern, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 10 ZB 20.2089

DRsp Nr. 2021/6410

Klage eines irakischen Staatsangehörigen mit Flüchtlingseigenschaft gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 53;

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2018 gerichtete Klage weiter, mit dem die Beklagte ihn aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm gegenüber ein Einreise- und Aufenthaltsverbot - für den Fall der Straffreiheit von fünf Jahren, andernfalls von sieben Jahren - erlassen und für den Fall des Widerrufs der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die Abschiebung in den Irak angedroht hat.

1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor beziehungsweise sind nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

a) Die Berufung ist insbesondere nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.