OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.08.2020
2 A 691/17
Normen:
BauO NRW a. F. § 75 Abs. 1; BauO NRW a. F. § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; BauGB § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 6641/15

Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Gastronomie und Tippannahmestelle in ein Wettbüro; Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 2 A 691/17

DRsp Nr. 2020/15102

Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Gastronomie und Tippannahmestelle in ein Wettbüro; Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans

1. Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Die Bauaufsichtsbehörde hat unter Würdigung der besonderen örtlichen Verhältnisse im Weiteren zu prüfen, ob das im Wege der Ausnahme zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach seiner Lage, seinem Umfang und seiner Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht. 3. Eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Gastronomie und Tippannahmestelle in eine Wettbüro ist zu erteilen, wenn besondere städtebauliche Gründe, die dem Vorhaben entgegenstehen, nicht vorliegen. Solche Gründe können sich insbesondere aus dem Vergnügungsstättenkonzept oder aus dem Einzelhandelskonzept gegeben. Liegen diese indes nicht vor und ist ein trading-down-Effekt im Bereich des Plangebiets weder bereits tatsächlich eingetreten, noch steht ein solcher durch die Zulassung des Vorhabens dort konkret zu erwarten, so ist die Baugenehmigung zu erteilen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.