BVerwG - Beschluss vom 03.01.2020
4 BN 25.19
Normen:
BauGB § 4a Abs. 3 S. 1 und S. 4;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 676
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 185/16

Klärungsbedürftigkeit des Absehens von einer Beteiligung nach einer Änderung des Bauleitplanentwurfs; Pflicht zur Wiederholung der Auslegung durch jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs

BVerwG, Beschluss vom 03.01.2020 - Aktenzeichen 4 BN 25.19

DRsp Nr. 2020/3409

Klärungsbedürftigkeit des Absehens von einer Beteiligung nach einer Änderung des Bauleitplanentwurfs; Pflicht zur Wiederholung der Auslegung durch jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs

Grundsätzlich löst jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bauleitplans die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018 wird verworfen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird für jeden Antragsteller auf 20 000 € und insgesamt auf 40 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 4a Abs. 3 S. 1 und S. 4;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützten Beschwerden bleiben ohne Erfolg.