VGH Bayern - Beschluss vom 08.04.2021
2 ZB 20.102
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 17.5316

Kerngebietsausweisung für den Teilbereich des Grundstücks; Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich aufgrund der umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Bebauungszusammenhangs

VGH Bayern, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 2 ZB 20.102

DRsp Nr. 2021/7155

Kerngebietsausweisung für den Teilbereich des Grundstücks; Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich aufgrund der umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Bebauungszusammenhangs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 7 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinem ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).