Unter Abänderung des am 10.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
I.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, eine konkret zum Gegenstand des Antrags gemachte Internetdarstellung als Werbung zu kennzeichnen.
Die Antragstellerin ist ein Energieversorger, der bundesweit Kunden mit Strom und Gas versorgt. Sie bietet ihre Leistungen ohne Einschaltung von Maklern, Vermittlern oder Affiliate-Partnern an. Auf ihrer Internetseite bietet die Antragstellerin einen eigenen Rechner für ihre Strom- und Gastarife an.
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