OLG Köln - Urteil vom 10.09.2021
6 U 51/21
Normen:
UWG § 5a Abs. 6; UWG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 151/20
LG Köln, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 151/20

Kennzeichnung einer Internetdarstellung als WerbungArtikel zum Wechsel des Stromanbieters im Internetauftritt einer LandesrundfunkanstaltVoraussetzungen für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung (vorliegend verneint)Absatzförderungszusammenhang und Absatzförderungswirkung durch eine redaktionelle Berichterstattung

OLG Köln, Urteil vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 6 U 51/21

DRsp Nr. 2022/4380

Kennzeichnung einer Internetdarstellung als Werbung Artikel zum Wechsel des Stromanbieters im Internetauftritt einer Landesrundfunkanstalt Voraussetzungen für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung (vorliegend verneint) Absatzförderungszusammenhang und Absatzförderungswirkung durch eine redaktionelle Berichterstattung

Tenor

Unter Abänderung des am 10.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 84 O 151/20, wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.09.2020, Az. 84 O 151/20, aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UWG § 5a Abs. 6; UWG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, eine konkret zum Gegenstand des Antrags gemachte Internetdarstellung als Werbung zu kennzeichnen.

Die Antragstellerin ist ein Energieversorger, der bundesweit Kunden mit Strom und Gas versorgt. Sie bietet ihre Leistungen ohne Einschaltung von Maklern, Vermittlern oder Affiliate-Partnern an. Auf ihrer Internetseite bietet die Antragstellerin einen eigenen Rechner für ihre Strom- und Gastarife an.