BGH - Beschluss vom 12.01.2022
VII ZR 287/20
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 166/19
OLG Celle, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 306/20

Kenntnisnahme des Vorbringens einer Prozesspartei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen VII ZR 287/20

DRsp Nr. 2022/2814

Kenntnisnahme des Vorbringens einer Prozesspartei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch das Gericht

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Klägers vom 7. Dezember 2021 hatkeinen Erfolg.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VII ZR 300/19 Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Die Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde gaben hierbei keinen Anlass zu einer weiteren Begründung, da diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).