BVerwG - Beschluss vom 27.01.2020
1 B 6.20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 130a;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 01.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 35/17

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine im Beschlusswege nach § 130a VwGO getroffene Entscheidung; Voraussetzungen einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege; Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens

BVerwG, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen 1 B 6.20

DRsp Nr. 2020/5636

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine im Beschlusswege nach § 130a VwGO getroffene Entscheidung; Voraussetzungen einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege; Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens

Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK beziehungsweise Art. 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 130a;

Gründe

Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der vom Kläger mit Blick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege getroffen hat, geltend gemachte Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt jedenfalls nicht vor.