OLG Brandenburg - Urteil vom 24.06.2008
11 U 101/07
Normen:
BGB § 635 ; HOAI § 73 Abs. 3 Nr. 9 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 293/05

Keine Sekundärhaftung des Architekten bei Beauftragung reiner Planungsleistung ohne Überwachungsaufgaben

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 11 U 101/07

DRsp Nr. 2008/15369

Keine Sekundärhaftung des Architekten bei Beauftragung reiner Planungsleistung ohne Überwachungsaufgaben

Eine über die Verjährungszeit von Mängelansprüchen hinausgehende Sekundärhaftung von Architekten liegt nicht vor, wenn der Architekt nur mit einzelnen Planungsleistungen beauftragt wurde, aber keine Überwachungsaufgaben vertraglich schuldet. Eine Pflicht des Architekten zur Aufklärung über eigene Fehler besteht nur bei Übernahme der Betreuungsfunktion für ein Bauvorhaben.

Normenkette:

BGB § 635 ; HOAI § 73 Abs. 3 Nr. 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.