OLG Naumburg - Urteil vom 08.05.2008
2 U 172/07
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 98
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2718/96

Keine Pflicht einer einen Baukredit gewährenden Bank zur Überwachung des Baufortschritts

OLG Naumburg, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 2 U 172/07

DRsp Nr. 2008/21544

Keine Pflicht einer einen Baukredit gewährenden Bank zur Überwachung des Baufortschritts

»Eine Bank, die gegen Sicherheiten einen Baukredit gewährt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Interesse der Kreditnehmer/Sicherungsgeber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensgelder zu überwachen.«

Normenkette:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Unter dem 16.06.2003 schlossen die Kläger mit der Fa. B. -Haus einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Preis von ursprünglich 85.000,00 Euro (Anlage K 1; Bl. 11, I). Die Zahlungen sollten nach Baufortschritt gemäß dem Zahlungsplan vom 14.07.2003 erfolgen (Anlage K 2; Bl. 12, I). Das Haus sollte auf dem Grundstück K. 12 D in Sch. (Grundbuch von Sch. , Blatt 383 des Amtsgerichts Burg, lfd. Nr. 7 im BV, Flur 21, Flurstück 10075 in einer Größe von 476 qm) errichtet werden, das die Kläger mit notariellem Vertrag vom 19.06.2003 von der Inhaberin der Fa. B. -Haus, A. K. , zum Preis von 18.000,00 Euro erworben hatten.