I.
Unter dem 16.06.2003 schlossen die Kläger mit der Fa. B. -Haus einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Preis von ursprünglich 85.000,00 Euro (Anlage K 1; Bl. 11, I). Die Zahlungen sollten nach Baufortschritt gemäß dem Zahlungsplan vom 14.07.2003 erfolgen (Anlage K 2; Bl. 12, I). Das Haus sollte auf dem Grundstück K. 12 D in Sch. (Grundbuch von Sch. , Blatt 383 des Amtsgerichts Burg, lfd. Nr. 7 im BV, Flur 21, Flurstück 10075 in einer Größe von 476 qm) errichtet werden, das die Kläger mit notariellem Vertrag vom 19.06.2003 von der Inhaberin der Fa. B. -Haus, A. K. , zum Preis von 18.000,00 Euro erworben hatten.
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