BSG - Beschluss vom 06.06.2016
B 13 SF 11/16 S
Normen:
SGG § 10 Abs. 2;

Keine Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei vertragsarztrechtlichen Streitigkeiten

BSG, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen B 13 SF 11/16 S

DRsp Nr. 2017/11910

Keine Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei vertragsarztrechtlichen Streitigkeiten

Die Kostenprivilegierung umfasst nicht alle Rechtsstreitigkeiten von behinderten Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Streitgegenstand an. Entscheidend ist, ob um ein Recht gestritten wird, das gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zusteht. Das ist bei vertragsarztrechtlichen Streitigkeiten nicht der Fall, selbst wenn ein schwerbehinderter Arzt oder Zahnarzt als Kläger oder Beklagter beteiligt ist.

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 26. April 2016 - B 6 KA 3/16 B - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 10 Abs. 2;

Gründe: