Keine isolierte Anwendung des § 16 Nr. 3 VOB/B - Auschlusswirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlusszahlung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2004 - Aktenzeichen I-23 U 90/03
DRsp Nr. 2004/10211
Keine isolierte Anwendung des § 16 Nr. 3 VOB/B - Auschlusswirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlusszahlung
1. Die Regelung über die Ausschlusswirkung gem. § 16 Nr. 3 VOB/B kommt nur dann zum tragen, wenn trotz der Vereinbarung von Allgemeinen Vertragsbedingungen weiterhin von einer Gesamtübernahme der Verdingungsordnung und der von ihr angestrebten Ausgewogenheit des Interessenausgleichs ausgegangen werden kann. Diese Gesamtübernahme ist nicht mehr gegeben , wenn durch die Allgemeinen Vertragsbedingungen in den Kernbereich der VOB/B eingegriffen wird.2. Die Regelung des § 16 Abs. 3VOB/B verstößt bei isolierter Würdigung gegen § 9AGB-Gesetz.3. Selbst wenn die Anwendung des § 16 Abs. 3VOB/B bejaht würde, so bezieht sich die Schlusszahlung im Streitfall allein auf die den Hauptauftrag betreffende Schlussrechnung und nicht auf danach in Auftrag gegebene und abgerechnete Nachtragsarbeiten.