VGH Bayern - Beschluss vom 26.01.2000
2 ZS 99.2697
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4, 5 S. 3 § 124 Abs. 2 § 67 Abs. 1 ; BauGB § 30 ; BauNVO (1968) §§ 8 § 11 Abs. 3 § 15 ;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 25.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen RO 14 S 99.1586

Keine hinreichende Darlegung der Divergenzrüge; grundsätzlich keine Berücksichtigung eigenen Vorbringens der nicht postulations fähigen Partei; erfolgloser Nachbarrechtsbehelf gegen einen in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 900 qm

VGH Bayern, Beschluss vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 2 ZS 99.2697

DRsp Nr. 2004/14081

Keine hinreichende Darlegung der Divergenzrüge; grundsätzlich keine Berücksichtigung eigenen Vorbringens der nicht postulations fähigen Partei; erfolgloser Nachbarrechtsbehelf gegen einen in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 900 qm

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4, 5 S. 3 § 124 Abs. 2 § 67 Abs. 1 ; BauGB § 30 ; BauNVO (1968) §§ 8 § 11 Abs. 3 § 15 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 und 5, § 124 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

1. Soweit die Antragsteller den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend machen, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes i.S. des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO.