Keine Hemmung der Verjährung durch Anrufung der vorgesetzten Stelle der auftraggebenden Behörde
OLG Köln, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 22 U 174/99
DRsp Nr. 2000/3592
Keine Hemmung der Verjährung durch Anrufung der vorgesetzten Stelle der auftraggebenden Behörde
Die Anrufung der vorgesetzten Stelle der auftraggebenden Behörde hat im Regelfall keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährung des streitigen Werklohnanspruchs. Nach Treu und Glauben ist es der Auftraggeberin lediglich verwehrt, sich während der Dauer des Verfahrens bei der vorgesetzten Stelle und einer sich anschließenden - hierzu - Überlegungsfrist des Unterzeichners auf Verjährung zu berufen.