FG Sachsen - Beschluss vom 14.02.2006
2 K 1949/05 (Ez)
Normen:
EigZulG § 2 ; BauGB § 35 Abs. 2 ;

Keine Eigenheimzulage nach Widerruf der Baugenehmigung für ein nicht genehmigungsfähiges Objekt

FG Sachsen, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 2 K 1949/05 (Ez)

DRsp Nr. 2007/7445

Keine Eigenheimzulage nach Widerruf der Baugenehmigung für ein nicht genehmigungsfähiges Objekt

Nach Rechtskraft des Widerrufs der zunächst erteilten Baugenehmigung für ein nicht genehmigungsfähiges Objekt besteht kein Anspruch mehr auf Eigenheimzulage, denn Voraussetzung hierfür ist die Übereinstimmung des Objekts mit dem materiellen oder dem formellen Baurecht.

Normenkette:

EigZulG § 2 ; BauGB § 35 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002 gegeben sind.

Der Antragsteller erwarb mit notarieller Urkunde vom 23. September 1991 das Flurstück Nr. der Gemarkung M. (V. Str. 13) bebaut mit einem Wochenendhaus für einen Kaufpreis von 130.000 DM (vgl. den Kaufvertrag auf Seite 8ff der Eigenheimzulagenakte). Zur Lage des Grundstücks wird auf den Auszug aus dem Katasterkartenwerk vom 5. September 1995 aus Seite 6 der Eigenheimzulagenakte verwiesen. Mit Bauantrag vom 1. August 1996 beantragte der Antragsteller eine Baugenehmigung für die Erweiterung des Objekts (Umbau und Anbau des Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Schwimmbad). Am 7. April 1997 hat das Landratsamt V. eine entsprechende Baugenehmigung erteilt.