OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2021
10 A 747/20
Normen:
DSchG NRW § 2 Abs. 1 S. 1; DSchG NRW § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 7833/19

Keine Bindunsgswirkung von Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter zur Denkmaleigenschaft weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 10 A 747/20

DRsp Nr. 2021/3051

Keine Bindunsgswirkung von Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter zur Denkmaleigenschaft weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 2 Abs. 1 S. 1; DSchG NRW § 22 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).