LSG Hessen - Beschluss vom 31.05.2021
L 6 SF 1/21 DS B ER
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; SGG § 60 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 41; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 1/21

Keine Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei politischem Engagement - hier einer Tätigkeit als StadtverordneterBestimmung des Streitwerts in einem Rechtsstreit über die Löschung von Sozialdaten

LSG Hessen, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen L 6 SF 1/21 DS B ER

DRsp Nr. 2023/3605

Keine Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei politischem Engagement – hier einer Tätigkeit als Stadtverordneter Bestimmung des Streitwerts in einem Rechtsstreit über die Löschung von Sozialdaten

1. Die Tätigkeit einer Richterin als Stadtverordnete und Mitglied des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Sport vermag nicht schon Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.2. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 60 Abs. 3 SGG ist die Besorgnis von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin nur dann gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine konkret ins Gewicht fallende Interesseneinbindung bestehen.3. Soweit der Antragsteller die Löschung seiner Sozialdaten aus den Akten des Antragsgegners begehrt, richtet sich dieser Anspruch nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X.4. Der Streitwert ist gemäß §§ 197a SGG, 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro festzusetzen. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte und es ist sachlich nicht gerechtfertigt, das Interesse eines Antragstellers im Beschwerdeverfahren, mit dem Interesse an einer Hauptsacheentscheidung gleich zu bewerten.

Tenor