Die Parteien streiten um einen Restwerklohnanspruch des Klägers und um Gewährleistungsansprüche des Beklagten.
Der Beklagte bestellte bei dem Kläger mit Vertrag vom 27. April 1999 auf dem Maimarkt in M... eine dort aufgebaute Einbauküche für 29.500,-- DM inklusive Zufuhr und Montage. Im Anschluss an die Bestellung wurde die Küche im Haus des Beklagten ausgemessen; es kam zu Maßänderungen und zu Änderungen des Auftragsumfangs, in deren Folge sich die Vertragssumme auf insgesamt 32.600,-- DM erhöhte. Darüber, ob es in der Folgezeit zu zusätzlichen Auftragserweiterungen gekommen ist, besteht zwischen den Parteien Streit.
Die Küche wurde am 6. August 1999 montiert. An diesem Tage übergab die Ehefrau des Beklagten den Mitarbeitern des Klägers einen Scheck über 20.000,-- DM. Zuvor hatte der Beklagte bereits eine Anzahlung von 9.800,-- DM geleistet.
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