Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 1. August 1984, für ihr Wohn- und Geschäftshaus in K. zum Pauschalpreis von 248.000 DM eine Aluminiumfassade zu errichten sowie Aluminiumfenster zu liefern und einzubauen; die VOB/B war vereinbart. Die Klägerin stellte ihre Arbeiten, die sie zum 1. Dezember 1984 abschließen sollte, am 15. Februar 1985 fertig. Am 11. März 1985 fand im Rahmen eines Abnahmetermins eine Baubegehung statt, wobei zwischen den Parteien Differenzen auftraten. Unter dem 13. März 1985 sandte der Architekt der Beklagten, der Zeuge B., der Klägerin ein mit »Abnahme« bezeichnetes Protokoll mit 20 Mängelrügen zu. Diese wies die Mängelrügen im wesentlichen zurück und erteilte am 18. Juli 1985 Schlußrechnung.
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