OLG Brandenburg - Urteil vom 06.05.2008
11 Baul. U 1/07
Normen:
BauGB § 24 ; BGB § 247 ; BGB § 464 Abs. 2 ; MauerG § 2 Abs. 1 S. 1 ; MauerG § 3 Abs. 1 S. 1 ; MauerG § 3 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 13/06

Kein gemeindliches Vorkaufsrecht bei Verträgen zur Rückgewähr enteigneter Mauergrundstücke an die früheren Eigentümer

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 11 Baul. U 1/07

DRsp Nr. 2008/12392

Kein gemeindliches Vorkaufsrecht bei Verträgen zur Rückgewähr enteigneter Mauergrundstücke an die früheren Eigentümer

Die Rückgabe durch die DDR für die Errichtung von Grenzanlagen enteigneter Grundstücke an die Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger im Wege des käuflichen Rückerwerbs zu einem erheblich vergünstigten Preis löst kein gemeindliches Vorkaufsrecht an den betreffenden Grundstücken aus.

Normenkette:

BauGB § 24 ; BGB § 247 ; BGB § 464 Abs. 2 ; MauerG § 2 Abs. 1 S. 1 ; MauerG § 3 Abs. 1 S. 1 ; MauerG § 3 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. wenden sich gegen die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts und begehren die Erteilung eines Negativzeugnisses für einen Grundstücksverkauf nach dem Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer (MauerG).