OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2020
10 A 50/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 931/14

Kein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes wegen schädlicher Auswirkungen des Vorhabens; Prognose der Auswirkungen auf andere Einzelhandelsstandorte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 10 A 50/19

DRsp Nr. 2020/2678

Kein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes wegen schädlicher Auswirkungen des Vorhabens; Prognose der Auswirkungen auf andere Einzelhandelsstandorte

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 333.112,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 3;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).