Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 18. Dezember 2019 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.
3.Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller nicht bewilligt.
4.Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 750,- EUR festgesetzt.
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