OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.03.2022
26 Sch 2/21
Normen:
GWB § 32b; ZPO § 91; ZPO § 100 Abs. 1; ZPO § 156; ZPO § 296a; ZPO § 1062 Abs. 1;

Kein Anspruch auf Aufhebung eines Schiedsspruchs durch SportsenderWirksamkeit der Vergabe von medialen Verwertungsrechten in der 1. und 2. BundesligaPandemiebedingte Kündigung eines VerwertungsvertragesUnwirksamkeit eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen GehörsEinseitige Änderung des Spielplans wegen CoronaUnwirksamkeit eines Schiedsspruchs wegen Verstoß gegen ordre publicNeuverhandlungspflicht wegen dauerhafter Durchführung von GeisterspielenVoreingenommenheit der Schiedsrichter wegen abwertenden ÄußerungenBesorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichtes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 26 Sch 2/21

DRsp Nr. 2023/1278

Kein Anspruch auf Aufhebung eines Schiedsspruchs durch Sportsender Wirksamkeit der Vergabe von medialen Verwertungsrechten in der 1. und 2. Bundesliga Pandemiebedingte Kündigung eines Verwertungsvertrages Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs Einseitige Änderung des Spielplans wegen Corona Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs wegen Verstoß gegen ordre public Neuverhandlungspflicht wegen dauerhafter Durchführung von Geisterspielen Voreingenommenheit der Schiedsrichter wegen abwertenden Äußerungen Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichtes

1. Es handelt sich hier um eine einzeltatbestandliche Entscheidung über die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Fernsehverwertungsvertrages wegen der Unrechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs. Denn es wurde weder gegen das Recht auf rechtliches Gehör noch gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. 2. Ein einseitiges Änderungsrecht ist im Falle der Absetzung des Spielplans wegen der Corona-Pandemie nicht zu beanstanden. Die Ausrichtung von Geisterspielen ebenso wenig, soweit sie nicht dauerhaft die Vertragserfüllung betreffen. Aber selbst dann existiert lediglich ein Anpassungsanspruch. 3. Die Veränderung des Spielplans ist kein Ausbeutungsmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB.