LAG Berlin - Urteil vom 03.11.2006
13 Sa 1456/06
Normen:
BGB § 145 § 154 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 78 Ca 187/06

Kein Abschluss des Arbeitsvertrages bei fehlender Einigung über wesentliche Bestandteile - Unverbindlichkeit eines Deal-Memo im Filmgeschäft

LAG Berlin, Urteil vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 1456/06

DRsp Nr. 2007/850

Kein Abschluss des Arbeitsvertrages bei fehlender Einigung über wesentliche Bestandteile - Unverbindlichkeit eines "Deal-Memo" im Filmgeschäft

»Ein im Filmgeschäft übliches "Deal-Memo" ist wie ein "offer for employment" oder ein "letter of intent" grundsätzlich nicht rechtlich verbindlich.«

Normenkette:

BGB § 145 § 154 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um entgangenes Entgelt des Klägers.

Der Kläger ist als Tonmeister für Dreharbeiten bei Filmproduktionen tätig. Er arbeitet langjährig mit dem gleichnamigen Tonassistenten M.Mü.(im Folgenden: M.Mü.jun.) zusammen. Für Film- und Fernsehproduktionen werden beide regelmäßig im Team engagiert, wobei der Kläger zusätzlich das Equipment stellt.

Die Beklagte ist eine Produktionsfirma für Film- und Fernsehproduktionen.

Im Oktober 2004 sollte von ihr in Berlin unter der Regie von Tom Wi. der Kinofilm "Reine F." mit den Hauptdarstellern T. Schw. und H. Mak. gedreht werden.

In Vorbereitung der Dreharbeiten wurde der Geschäftsführer der Firma c. film GmbH, Herr Ma. Sch., als Herstellungsleiter tätig. Zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages für die Tätigkeit der c. film GmbH kam es nicht. Wegen des auszugsweisen Inhalts des insoweit gefertigten Vertragsentwurfs wird auf den Dienstleistungsvertrag in Kopie Bl. 60 - 61 d. A. verwiesen.