BVerwG - Beschluss vom 31.01.2020
6 B 35.19
Normen:
TKG § 10; TKG § 42 Abs. 4; GWB § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 493
NVwZ-RR 2020, 351
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 408/16

Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung als Voraussetzung für den Erlass einer Missbrauchsverfügung in den sog. Drittmarktkonstellationen; Tatrichterliche Würdigung und Bewertung hinsichtlich Führens eines bestimmten Verhaltens des regulierten Unternehmens auf einem Drittmarkt zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem regulierten Markt

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 6 B 35.19

DRsp Nr. 2020/3436

Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung als Voraussetzung für den Erlass einer Missbrauchsverfügung in den sog. Drittmarktkonstellationen; Tatrichterliche Würdigung und Bewertung hinsichtlich Führens eines bestimmten Verhaltens des regulierten Unternehmens auf einem Drittmarkt zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem regulierten Markt

Der Erlass einer auf § 42 TKG gestützten Missbrauchsverfügung setzt in den sogenannten Drittmarktkonstellationen einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung voraus. Ob ein bestimmtes Verhalten des regulierten Unternehmens auf einem Drittmarkt zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem regulierten Markt führt, die ohne die beherrschende Stellung des Unternehmens auf diesem Markt nicht eintreten würde, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und Bewertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.