OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2017
VI-U (Kart) 3/17
Normen:
GWB § 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 26.10.2016

Kartellrechtswidrigkeit eines an Vertragsunternehmen einer Funktaxizentrale gerichteten Verbots, mit einem Konkurrenzunternehmen zusammen zu arbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 3/17

DRsp Nr. 2017/8416

Kartellrechtswidrigkeit eines an Vertragsunternehmen einer Funktaxizentrale gerichteten Verbots, mit einem Konkurrenzunternehmen zusammen zu arbeiten

Ein in Teilnehmerverträgen mit einer Funktaxizentrale enthaltenes Doppelfunk- und Werbeverbot und das Verbot, sich einem Konkurrenzunternehmen anzuschließen, verstößt gegen das Kartellverbot des § 1 GWB.

Tenor

I.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verbotsaussprüche des Landgerichts auf vertragsgebundene Taxiunternehmen beziehen, die keine Genossen der Verfügungsbeklagten sind.

II.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 1;

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.