Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verbotsaussprüche des Landgerichts auf vertragsgebundene Taxiunternehmen beziehen, die keine Genossen der Verfügungsbeklagten sind.
II.Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
III.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
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