OLG Nürnberg - Endurteil vom 26.01.2021
3 U 894/19
Normen:
GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 3; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 1079/18

Kartellrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung von Wettkämpfen im RingersportDarlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit einer Behinderung nach dem GWBAlternativer Ligabetrieb

OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 3 U 894/19

DRsp Nr. 2022/13452

Kartellrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung von Wettkämpfen im Ringersport Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit einer Behinderung nach dem GWB Alternativer Ligabetrieb

Tenor

I.

Die Berufungen der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2019, Az. 19 O 1079/18, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Landgerichts wie folgt gefasst werden:

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Präsidenten des Beklagten zu 1), zu unterlassen, die Kläger zu 1) - 6) unbillig zu behindern, indem er gegenüber nationalen oder internationalen Ringkämpfern im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen direkt oder indirekt androht und/oder verhängt wegen einer Entscheidung, an Sportveranstaltungen des Klägers zu 1) teilzunehmen und/oder mit dem Kläger zu 1) zu kooperieren und/oder für die Kläger zu 2) - 6) im Mannschaftsringkampf zu starten, wie geschehen im Jahr 2017, insbesondere

1)

die nationalen Ringkämpfer im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

1) 1) 1) - - - - - - - - - - 2. 2) 2) - - - - - - - - - II. III. IV.