BGH - Urteil vom 13.04.2021
KZR 98/18
Normen:
GWB (1999) § 33 S. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 89/14
OLG Düsseldorf, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 11/17

Kartellbedingte Schäden beim Betrieb eines öffentlichen Personennahverkehrs

BGH, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen KZR 98/18

DRsp Nr. 2021/11028

Kartellbedingte Schäden beim Betrieb eines öffentlichen Personennahverkehrs

Zwar streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Die Berücksichtigung eines solchen Erfahrungssatzes führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Entsstheung eines Schadens. Vielmehr ist der einschlägige Erfahrungssatz im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Schadensentstehung sprechenden Indiztatsachen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Kartellsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB (1999) § 33 S. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin, die für den öffentlichen Personennahverkehr in Duisburg zuständig ist, nimmt die Beklagten auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch.