BGH - Urteil vom 13.04.2021
KZR 95/18
Normen:
GWB (1999) § 33 S. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 93/14
OLG Düsseldorf, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 2/17

Kartellbedingte Schäden beim Betrieb eines öffentlichen Personennahverkehrs

BGH, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen KZR 95/18

DRsp Nr. 2021/11027

Kartellbedingte Schäden beim Betrieb eines öffentlichen Personennahverkehrs

Zwar streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Die Berücksichtigung eines solchen Erfahrungssatzes führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Entstehung des Schadens. Vielmehr ist der einschlägige Erfahrungssatz im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Schadensentstehung sprechenden Indiztatsachen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Kartellsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB (1999) § 33 S. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3;

Tatbestand