Die allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (§§
1. Die Antragsteller halten die Auffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend, das streitige Jugendzentrum sei keine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO, sondern eine kulturellen und sozialen Zwecken dienende Anlage. Ihre dazu gegebene Begründung vermag aber keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
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