BGH - Urteil vom 20.10.2021
I ZR 17/21
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 1; UWG § 3 Abs. 3 Anh. Nr. 29;
Fundstellen:
BB 2022, 1
CR 2022, 379
DB 2022, 120
GRUR 2022, 170
ITRB 2022, 100
MDR 2022, 181
MMR 2022, 198
NJW-RR 2022, 414
WRP 2022, 172
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 122/18
OLG Hamburg, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 128/19

Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher; Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung

BGH, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen I ZR 17/21

DRsp Nr. 2022/18

Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher; Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung

a) Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 = WRP 2019, 1471 – Identitätsdiebstahl I).b) Eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kann nur dann angenommen werden, wenn eine nicht bestellte Ware tatsächlich geliefert oder eine nicht bestellte Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde. Das bloße Inaussichtstellen einer Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 12 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung).