OLG Hamburg - Urteil vom 28.02.2019
3 U 209/17
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 535
WRP 2019, 1362
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 177/17

Irreführung durch Testsiegerwerbung im Onlineversandhandel von MatratzenUnzulässigkeit einer Spitzenstellungsbehauptung

OLG Hamburg, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 3 U 209/17

DRsp Nr. 2019/11810

Irreführung durch Testsiegerwerbung im Onlineversandhandel von Matratzen Unzulässigkeit einer Spitzenstellungsbehauptung

1. Wird für ein getestetes Produkt das Prädikat "Testsieger" nicht vergeben, sondern wird in der Darstellung des Testergebnisses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein bereits bei einem vorangegangenen Test getestetes Produkt ein besseres Testergebnis erzielt habe als das am besten bewertete Produkt des aktuellen Tests, wird dem Verkehr ein "schiefes Bild" vermittelt und ist die Werbung irreführend, wenn das im aktuellen Test am besten bewertete Produkt als "Testsieger" bezeichnet wird, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass ein Wettbewerbsprodukt bei einem früheren Test besser getestet worden ist. Das Testinstitut kann dem Werbenden eine solche Aussage auch nicht irrtumsausschließend gestatten. 2. Die werbliche Angabe, eine Matratze sei anderen Matratzen in bestimmten Eigenschaften "ein Nickerchen voraus", versteht der angesprochene Verkehr auch dann, wenn er erkennt, dass sich die Angabe humoristisch an die bekannte Redewendung "eine Nasenlänge voraus" anlehnt, im Kontext einer Testsiegerwerbung dahin, dass die so beworbene Matratze allen anderen getesteten Matratzen, im Hinblick auf die angesprochenen Eigenschaften überlegen ist.