Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.10.2020 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (Az.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
I.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger der zuerkannte Unterlassungsanspruch betreffend die beanstandete Werbung der Beklagten mit sog. "Streichpreisen" in dem von ihr betriebenen Online-Shop sowie auch ein Anspruch auf Ersatz der zuerkannten Kosten der Abmahnung nebst Zinsen zustehen.
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