Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.05.2019 (Az.
Die Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen, geschäftlich handelnd für einen "Zahnärztlichen Notdienst" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der diesem Urteil als Anlage K 2 beigefügten Werbung.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. 3. 4. 5.
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