OLG Köln - Urteil vom 06.03.2020
6 U 140/19
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 276
MDR 2020, 812
MMR 2020, 623
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 229/18
LG Köln, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 200/18

Irreführende Werbung für einen zahnärztlichen NotdienstZur Täuschung geeignete Angaben in einer WerbungAuffassung der Verkehrskreise der Werbungsempfänger

OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 140/19

DRsp Nr. 2020/5862

Irreführende Werbung für einen zahnärztlichen Notdienst Zur Täuschung geeignete Angaben in einer Werbung Auffassung der Verkehrskreise der Werbungsempfänger

1. Eine Werbung ist irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile usw. enthält. 2. Ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, beurteilt sich nicht nach dem objektiven Wortsinn; es ist auch nicht entscheidend, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden wissen will. 3. Abzustellen ist auf die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.05.2019 (Az. 31 O 229/18) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen, geschäftlich handelnd für einen "Zahnärztlichen Notdienst" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der diesem Urteil als Anlage K 2 beigefügten Werbung.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. 3. 4. 5.