OLG Hamburg - Beschluss vom 08.04.2021
3 U 122/20
Normen:
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 83/20

Irreführende Werbeangabe über pharmakokinetische Eigenschaften eines ArzneimittelsArzneimittel zur Behandlung der feuchten altersabhängigen MakuladegenerationVergleichende Bezugnahme auf die pharmakokinetischen Eigenschaften eines WettbewerbspräparatesZwölffach höhere Molekülanzahl

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 3 U 122/20

DRsp Nr. 2022/5531

Irreführende Werbeangabe über pharmakokinetische Eigenschaften eines Arzneimittels Arzneimittel zur Behandlung der feuchten altersabhängigen Makuladegeneration Vergleichende Bezugnahme auf die pharmakokinetischen Eigenschaften eines Wettbewerbspräparates Zwölffach höhere Molekülanzahl

Orientierungssätze: 1. Beschränkt sich die werbliche Darstellung der pharmakokionetischen Eigenschaften eines Arzneimittels nicht darauf, das Wirkprinzip des Mittels zu beschreiben, sondern geht sie durch die vergleichende Bezugnahme auf die pharmakokinetischen Eigenschaften eines Wettbewerbspräparates darüber hinaus, dann kann der angesprochene Fachverkehr aufgrund einer solchen Werbung nach den Umständen annehmen, dass die werblich herausgestellte Überlegenheit des beworbenen Mittels nicht nur in Bezug auf deren pharmakokinetischen Eigenschaften, sondern auch hinsichtlich der Wirksamkeit des Mittels besteht. Gibt es für Letzteres keine hinreichend wissenschaftlich gesicherten Nachweise, ist die Werbung irreführend. 2. Zum Beleg für die Richtigkeit einer Werbeangabe über pharmakokinetische Eigenschaften eines Arzneimittels, die mittels reiner Laborunteruchungen festgestellt werden können, bedarf es keiner klinischen Studie.