Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt Herr X, X.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I. Der unter der Bezeichnung "Interessengemeinschaft XWEG - i.S. Abfallabfuhr, vertreten durch: Hausverwaltung X" erhobene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des unter gleicher Bezeichnung erhobenen Widerspruchs vom 22.05.2020 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 11.05.2020 ist zwar nach §
1. Die "Interessengemeinschaft XWEG - i.S. Abfallabfuhr" kann als solche in diesem Verfahren nicht beteiligungsfähig sein. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Sammelbezeichnung für die unter diesem Namen lose verbundenen Personen.
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