VG Karlsruhe - Beschluss vom 08.04.2009
5 K 358/09
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 71
DVBl 2009, 931

Innenbereich (nicht beplant); Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme) - Gewerbegebiet; Vergnügungsstätte; Spielstätte; Ausnahme; Gebot der Rücksichtnahme; Gebietserhaltungsanspruch

VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 5 K 358/09

DRsp Nr. 2009/15319

Innenbereich (nicht beplant); Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme) - Gewerbegebiet; Vergnügungsstätte; Spielstätte; Ausnahme; Gebot der Rücksichtnahme; Gebietserhaltungsanspruch

1. Es spricht Einiges dafür, dass der Betrieb von vier jeweils kerngebietstypischen Spielstätten (mit einer Nutzfläche von jeweils 144 qm) unter einem Dach in einem faktischen Gewerbegebiet nicht als Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zugelassen werden kann. 2. Ist ein faktisches Gewerbegebiet bislang frei von Vergnügungsstätten und wird seine Eigenart durch das Vorhandensein eines Berufsbildungszentrums geprägt, kommt ggf. auch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in Betracht. 3. In beiden Fällen können die Eigentümer von Grundstücken in der näheren Umgebung des Vorhabens die Wahrung des Gebietscharakters beanspruchen.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Oktober 2008 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe: