VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2002
5 S 2048/00
Normen:
LBauO § 57 Abs. 2 ; LBauO § 58 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 1047
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 2743/98

Innenbereich, Außenbereich, landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb, Ackerbau ohne Viehhaltung, Wohngebäude, Dienen, Betriebsgewinnermittlung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 5 S 2048/00

DRsp Nr. 2007/12438

Innenbereich, Außenbereich, landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb, Ackerbau ohne Viehhaltung, Wohngebäude, Dienen, Betriebsgewinnermittlung

»1. Zur Außenbereichslage eines Wohngebäudes, das am Ortsrand zwischen zwei landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden verwirklicht werden soll. 2. Ein Wohngebäude dient u.a. dann nicht einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, wenn die Zinsen für die Investitionen in das Wohngebäude bzw. die Kapitalverzinsung sowie die Unterhaltungs- und Abschreibungskosten nicht aus dem Gewinn dieses Nebenerwerbsbetriebs finanziert werden können.«

Normenkette:

LBauO § 57 Abs. 2 ; LBauO § 58 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand: