Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, der hinsichtlich der baulichen Investitionen in Betracht käme, setzt eine dadurch bedingte Steigerung des Ertragswerts voraus (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 111,
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