OLG Brandenburg - Urteil vom 10.02.2022
12 U 28/21
Normen:
BGB § 634 Nr. 3 -4; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 633; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 520
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 160/19

Ingenieurhonorar für die Planung einer AbwasseranlageKostenvorschussanspruch zur Beseitigung von MängelnMangelhafte PlanungsleistungenKorrosionsbeständigkeit einer AbwasseranlageMitverschulden eines Geschädigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 12 U 28/21

DRsp Nr. 2022/5057

Ingenieurhonorar für die Planung einer Abwasseranlage Kostenvorschussanspruch zur Beseitigung von Mängeln Mangelhafte Planungsleistungen Korrosionsbeständigkeit einer Abwasseranlage Mitverschulden eines Geschädigten

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 15.01.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 160/19, teilweise abgeändert:

1. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten einen Betrag von 106.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch seit dem 10.12.2019 zu zahlen.

2. Die Klägerin wird ferner verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von weiteren 18.873,21 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch seit dem 28.05.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64 % und der Beklagte zu 36 %.