BGH - Urteil vom 14.06.2022
VI ZR 110/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1; BImSchG § 40 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2022, 1027
MDR 2022, 958
NJW 2022, 3156
NZM 2022, 920
VRS 2022, 77
VersR 2022, 1177
ZIP 2022, 1602
ZUR 2022, 551
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 2071/19
LG Stuttgart, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 180/20

Inanspruchnahme einer Spedition wegen behaupteter Verstöße gegen ein Lkw-Durchfahrtsverbot auf Unterlassung; Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes

BGH, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen VI ZR 110/21

DRsp Nr. 2022/10504

Inanspruchnahme einer Spedition wegen behaupteter Verstöße gegen ein Lkw-Durchfahrtsverbot auf Unterlassung; Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes

§ 40 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG in Verbindung mit dem im Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart vorgesehenen Lkw-Durchfahrtsverbot ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Anwohner innerhalb der Durchfahrtsverbotszone, das es diesen ermöglicht, dem Verbot Zuwiderhandelnde zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1; BImSchG § 40 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen behaupteter Verstöße gegen ein Lkw-Durchfahrtsverbot auf Unterlassung in Anspruch.