OVG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.1998 7 L 2108/96
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; TA Luft Nr. 3.3.7.1.1;
Fundstellen:
UPR 1999, 118
ZUR 1999, 52
Immissionsschutzrecht; Vorsorgegebot; Wohnbebauung; TA Luft; Abstandsregelung
OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 7 L 2108/96
DRsp Nr. 1998/17412
Immissionsschutzrecht; Vorsorgegebot; Wohnbebauung; TA Luft; Abstandsregelung
»Einzelne Wohnhäuser im Außenbereich sind keine "Wohnbebauung" im Sinne von Nr. 3.3.7.1.1 TA Luft. Dies gilt namentlich dann, wenn sie Teile von landwirtschaftlichen Hofstellen sind.«
Normenkette:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; TA Luft Nr. 3.3.7.1.1;
Tatbestand (zusammengefaßt):
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