BVerwG - Urteil vom 11.12.2008
7 C 6.08
Normen:
BImSchG § 6 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 201;
Fundstellen:
BVerwGE 132, 372
BauR 2009, 947
DVBl 2009, 382
GewArch 2010, 131
NVwZ 2009, 585
UPR 2009, 156
ZUR 2009, 209
ZfBR 2009, 258
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10253/07
VG Mainz, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 194/06

Immissionsschutzrecht: Biogasanlage; Blockheizkraftwerk; Außenbereich; Biomasse; Anknüpfungspunkt; Betrieb, landwirtschaftlicher, nahe gelegener; Pachtverhältnis; Kooperationsvereinbarung; Dauerhaftigkeit der Betriebsführung; Nachhaltigkeit; Insolvenz; Insolvenzverwalter; Dienen; Nutzung, mitgezogene; Strukturwandel; Einvernehmen, gemeindliches; Erschließung, ausreichende.

BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 7 C 6.08

DRsp Nr. 2009/3999

Immissionsschutzrecht: Biogasanlage; Blockheizkraftwerk; Außenbereich; Biomasse; Anknüpfungspunkt; Betrieb, landwirtschaftlicher, nahe gelegener; Pachtverhältnis; Kooperationsvereinbarung; Dauerhaftigkeit der Betriebsführung; Nachhaltigkeit; Insolvenz; Insolvenzverwalter; Dienen; Nutzung, mitgezogene; Strukturwandel; Einvernehmen, gemeindliches; Erschließung, ausreichende.

1. Eine Biogasanlage wird auch dann "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB betrieben, wenn der landwirtschaftliche Betrieb ausschließlich Biomasse erzeugt. 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BauGB dürfen von der Genehmigungsbehörde nicht lediglich prognostisch abgeschätzt werden. 3. Den Kooperationsvereinbarungen mit nahe gelegenen Betrieben müssen die Lage der Betriebsflächen und die Menge der zu liefernden Biomasse zu entnehmen sein. Das Fehlen von Preisabsprachen kann ein Indiz für die fehlende Dauerhaftigkeit einer privilegierten Betriebsführung sein.

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. November 2007 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BImSchG § 6 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 201;

Gründe: