»1. § 49 Abs. 3BImSchG gestattet den Ländern die Schaffung landesrechtlicher Ermächtigungen zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften auch noch nach Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Diese ortsrechtlichen Vorschriften können über die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehen.2. Die Ausnutzung der Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 setzt das Bestehen einer abstrakten Gefahr voraus.3. Ein auf § 73 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1984 gestütztes Verbot der Verbrennung von "Altölen und ähnlichen kontaminierten Stoffen zur Energiegewinnung" ist nur hinsichtlich des Ausschlusses von Altölen hinreichend bestimmt.«