OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.07.2014
13 U 44/12
Normen:
VOF § 24 Abs. 3; HOAI § 15;
Fundstellen:
NZBau 2015, 639
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 44/12
LG Darmstadt, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 208/11

Honoraransprüche eines Architekten wegen Teilnahme an einem Vergabeverfahren betreffend Planungsleistung … der Innenstadt in ….

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 13 U 44/12

DRsp Nr. 2015/9472

Honoraransprüche eines Architekten wegen Teilnahme an einem Vergabeverfahren betreffend „Planungsleistung … der Innenstadt in ….“

Hat der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Vergabe von Planungsleistungen den Teilnehmern an einem Bieterkolloquium ein Pauschalhonorar in Höhe von 6.000 EUR zugesagt und waren die Teilnehmer hiermit einverstanden, so bestehen keine darüber hinausgehenden Honoraransprüche.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.01.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23.01.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für den zweiten Rechtszug beträgt 250.955,84 €.

Normenkette:

VOF § 24 Abs. 3; HOAI § 15;

Gründe:

I.