Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.01.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23.01.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für den zweiten Rechtszug beträgt 250.955,84 €.
I.
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