OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.01.2020
I-21 U 21/19
Normen:
BGB § 631; AEUV Art. 49;
Fundstellen:
BauR 2020, 863
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 269/19

Honoraransprüche einer PlanungsgesellschaftEuroparechtswidrigkeit von Vorschriften der HOAI 2009Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen I-21 U 21/19

DRsp Nr. 2020/3117

Honoraransprüche einer Planungsgesellschaft Europarechtswidrigkeit von Vorschriften der HOAI 2009 Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009

1. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig.2. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 04.07.2019 - C-377/17), nach der die Mindestsätze der HOIA 2013 gegen Art. 15. Abs. 1, Satz 2 Bucht. G und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 EG verstoßen, gelten auch für die Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009.3. Auf einen Verstoß der Regelungen der HOAI 2009 gegen die Richtlinie 2006/123 EG kann sich ein Privater im Rahmen eines Rechtsstreits gegenüber einem anderen Privaten vor einem ordentlichen Gericht nicht berufen (Vertikalverhältnis).4. Ein Verstoß von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Satz 2 der Richtlinie 2006/123 EG stellt jedoch gleichzeitig einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV dar. Auf einen solchen Verstoß kann sich auch ein Privater gegenüber einem anderen Privaten im Rahmen eines Rechtsstreits berufen.