OLG Celle - Urteil vom 11.01.2017
14 U 29/15
Normen:
BGB § 631; HOAI a.F. § 4; HOAI a.F. § 16; HOAI a.F. § 22;
Fundstellen:
BauR 2019, 1968
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 131/11

Honorar für ArchitektenleistungenJVA als eine bauliche EinheitEinordnung in eine Honorarzone

OLG Celle, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 14 U 29/15

DRsp Nr. 2019/15546

Honorar für Architektenleistungen JVA als eine bauliche Einheit Einordnung in eine Honorarzone

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 2015 verkündete Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; HOAI a.F. § 4; HOAI a.F. § 16; HOAI a.F. § 22;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht weiteres Honorar für Architektenleistungen, insbesondere für Planungs- und Überwachungsleistungen hinsichtlich des Projekts "Neubau der Justizvollzugsanstalt S." geltend.