OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2023
10 W 65/22
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Lw 5/22
LG Arnsberg, vom 28.04.2022

Höhe des Vorschussanspruchs für die Sanierung von Baumängeln

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 10 W 65/22

DRsp Nr. 2023/3937

Höhe des Vorschussanspruchs für die Sanierung von Baumängeln

1. Streiten die Parteien über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, so muss grundsätzlich Beweis darüber erhoben werden, ob der Mangel nur mit der teureren Methode behoben werden kann. Dieser Streit darf jedenfalls bei erheblichen Unterschieden zwischen den zu erwartenden Kosten nicht im Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben. 2. Dies bedeutet jedoch keine Festlegung, wie der Mangel später zu beseitigen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Arnsberg vom 28.04.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Arnsberg vom 10.02.2022 abgeändert:

Der Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren wird auf 58.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01. Für diese Besitzung war im Grundbuch von Reiste (Amtsgericht Arnsberg), Blatt Bl01, ein Hofvermerk im Sinne der Höfeordnung eingetragen. Dieser ist auf Antrag der Antragstellerin vom 30.11.2021 (UR-Nr. 512/2021 der Notarin A in B; Bl. 1-3 GA I) am 22.02.2022 gelöscht worden (Bl. 10/11, 16 GA I).