OLG München - Urteil vom 20.01.2010
20 U 3013/09
Normen:
BGB § 249; BGB § 252; ZPO § 287; ZPO § 323;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 2398/04

Höhe des Verdienstausfallschadens eines freiberuflichen Architekten

OLG München, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 20 U 3013/09

DRsp Nr. 2010/22408

Höhe des Verdienstausfallschadens eines freiberuflichen Architekten

1. Steht ein freiberuflicher Architekt erst am Anfang seiner selbständigen Tätigkeit, so dass der Verdienstausfallschaden nicht anhand der Betriebsergebnisse der letzten Jahre ermittelt werden kann, so ist jedenfalls das zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erzielte Einkommen zu berücksichtigen. 2. Nahm der geschädigte Architekt durch Beauftragung eines einzigen Großkunden einen Spitzenplatz bezüglich der Einnahmen freischaffender Architekten ein, so können auch diese Einnahmen zugrundegelegt werden, allerdings unter Berücksichtigung eines Abschlags von 25 % für die seit 1995 kontinuierlich eingetretene jährlich Verschlechterung der Baukonjunktur. 3. Ist ein freiberuflicher Architekt durch das schädigende Ereignis zu 100 % als Architekt und zu 50 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufsunfähig, so muss er sich auf den so ermittelten Verdienstausfallschaden keinen fiktiven Betrag in Höhe von 50 % im Hinblick auf seine Einsatzfähigkeit im allgemeinen Berufsleben anrechnen lassen, es sei denn, es ist vorgetragen, dass er angesichts seiner auch neurologischen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine entsprechende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte finden können.