OLG Karlsruhe - Urteil vom 10.04.2019
6 U 126/17 Kart
Normen:
GWB § 33; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 69/18
LG Mannheim, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 46/16

Höhe des Schadensersatzes bei Verstoß gegen das Kartellverbot

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 6 U 126/17 Kart

DRsp Nr. 2019/7195

Höhe des Schadensersatzes bei Verstoß gegen das Kartellverbot

1. Haben die Hersteller von Markenartikeln (hier: Maschinengeschirrspülmittel) vereinbart, die Preise um einen bestimmten Prozentsatz anzuheben und diese Preiserhöhung gegenüber den Handelsunternehmen durchgesetzt, kann angenommen werden, dass deren in den Kartellzeitraum fallende Beschaffungsvorgänge von den Kartellabsprachen betroffen waren.2. Steht die Kartellbetroffenheit der Beschaffungsvorgänge fest, genügt es für den Erlass eines Grundurteils, wenn das Gericht von der Wahrscheinlichkeit überzeugt ist, dass die genannte Preisabsprache zu einem Schaden der Handelsunternehmen geführt hat. Ob weitere Kartellabsprachen wie die Reduzierung der Packungsgrößen auf Kartellpreisniveau den Schaden vertieft haben, kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.3. Der "Passing-on"-Einwand steht einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur entgegenstehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne weitere Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2018 - VI-U (Kart) 11/17, juris Rn. 94).4. Der Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB besteht auch nach Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 33 GWB 2005 fort.

1. 2. 3. 4. 5.